AGB
7. Sicherungsrechte
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit den Auftraggebern unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
Die Forderung
des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der
Auftraggeber zahlungsunfähig ist, Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren eröffnet wird, Scheck- oder Wechselprotest/
Pfändung erfolgt.
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, die
der Auftraggeber vornimmt, erfolgen für uns, ohne dass uns
daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit
anderen Dritten gehörenden Waren steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zu.
An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen überträgt uns der Auftraggeber Sicherungseigentum. Dies gilt auch für etwaige Anwartschaftsrechte. Er überträgt uns ferner mit der Auftragserteilung die ausschließlichen, inhaltlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen zur Bearbeitung übergebenen Materialien, welche auftragsgegenständlich sind. Die Übertragung dieser Rechte endet mit dem vollständigen Forderungsausgleich.